Koblenz: gericht kippt burkini-verbot in schwimmbädern

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rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht hat im Eilverfahren ein Burkini-Verbot für städtische Schwimmbäder in Koblenz vorläufig gekippt. Das entsprechende Verbot in der Badeordnung der


Stadt verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, entschied das Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Die Richter setzten die Regelung bis zur


Entscheidung im Hauptsacheverfahren außer Vollzug (_Az. 10 B 10515/19.OVG_). Damit darf die Klägerin laut Gericht ab sofort wieder im Burkini - einem Ganzkörper-Badeanzug - ins Wasser


steigen. Der Koblenzer Stadtrat hatte mit knapper Mehrheit beschlossen, dass Badegäste nur in Badehose, Badeanzug, Bikini oder Badeshorts schwimmen dürfen. Leistungsschwimmer und Triathleten


dürfen auch Neoprenanzüge tragen. Im Schulsport ist das Tragen von Burkinis erlaubt. Die neue Badeordnung war Anfang 2019 in Kraft getreten. GERICHT ERKENNT KEINE AUSREICHENDE SACHLICHE


RECHTFERTIGUNG Gegen die Neuregelung zog eine syrische Asylbewerberin vor Gericht. Die Muslimin erklärte, wegen einer Rückenkrankheit seien ihr ärztlich Schwimmbadbesuche angeraten worden,


um ihre Schmerzen zu lindern. Wegen ihres Glaubens könne sie nur mit einem Burkini schwimmen. Ihrem Eilantrag auf Aussetzung der Regelung gab das Oberverwaltungsgericht statt. Das Gericht


verwies dazu auf die vom Stadtrat angeführte Begründung, wonach bei vollständiger Bekleidung Badegäste nicht auf Krankheiten, offene Wunden oder Hautausschläge kontrolliert werden könnten.


Die Trägerinnen von Burkinis würden dabei aber stärker belastet als andere Gruppen wie Leistungsschwimmer oder Triathleten, die Neoprenanzüge tragen dürfen. Eine ausreichende sachliche


Rechtfertigung dafür sei nicht erkennbar. Es bleibe auch unklar, warum der Schutz vor Gesundheitsgefahren nachrangig sein solle, wenn der Burkini im Schwimmunterricht getragen werde. Die


Richter prüften nach eigenen Angaben wegen der bereits festgestellten Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht mehr, ob die Regelung mit der Glaubensfreiheit im Einklang steht.


wit/dpa/AFP