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Heißt das, dass man als Arbeitnehmer generell von der Pflicht einer Krankmeldung befreit ist? Nein. Gesetzlich Versicherte müssen laut Bredeck auch weiterhin rechtzeitig zum Arzt gehen, um
die Erstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu ermöglichen und anzustoßen.
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Der Weg zur Krankmeldung ist der gleiche: Zunächst melden Sie als Arbeitnehmer den krankheitsbedingten Ausfall unverzüglich Ihrem Arbeitgeber. Die eigentliche Krankschreibung wird Ihnen auch
weiterhin von Ihrem behandelnden Arzt ausgestellt.
Was sich ab Januar ändert: Die Arztpraxis übermittelt die AU noch am Tag der Ausstellung selbst an die Krankenkasse. Und Ihre Krankenkasse wiederum stellt die Daten Ihrem Arbeitgeber zur
Verfügung, falls dieser sie abrufen möchte.
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Wie lange Sie als Arbeitnehmer ohne Krankenschein zu Hause bleiben dürfen, können Sie in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag nachlesen.
Nach gesetzlicher Regelung sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet dem Arbeitgeber spätestens am vierten Fehltag eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Das geht aus Paragraf
5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (kurz EFZG) hervor.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Noch geht das. Die Bundesregierung hat in einer Corona-Sonderregelung beschlossen, dass Ärzte ihre Patienten bei Erkältungskrankheiten auch telefonisch krankschreiben dürfen – und zwar für
die Dauer von bis zu sieben Tagen. Bei Bedarf kann die erste Krankschreibung einmalig telefonisch um weitere sieben Tage verlängert werden.
Diese Sonderregelung wurde erst im November verlängert und gilt bis zum 31. März 2023. Wie die Bundesregierung mitteilte, gehe es bei dieser Regelung vor allem darum, „volle Wartezimmer zu
vermeiden“. (mit dpa)