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Arbeitnehmer haben für die Zeit, in denen sie auf ihren Einsatz warten, Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in
einem zweiten Grundsatzurteil seit der Einführung des Mindestlohns vor eineinhalb Jahren.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Mindestlohngesetz nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden differenziere. Es sehe
eine einheitliche Lohnuntergrenze vor. Anfang 2017 soll der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 8,84 Euro steigen, legte die dafür zuständige Kommission von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern in dieser Woche fest.
Der Fünfte Senat setzte zudem Regeln, was unter Bereitschaftszeiten zu verstehen ist: So müssten dann mindestens 8,50 pro Stunde gezahlt werden, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom
Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müsse, "um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen". Dabei sei es unerheblich, ob ein Ort im Betrieb oder außerhalb festgelegt werde.
Für den Präzedenzfall sorgte ein Rettungsassistent aus Nordrhein-Westfalen. Die Bundesarbeitsrichter sahen die Vorgaben des Mindestlohngesetzes für den Kläger, der nach dem Tarifvertrag des
öffentlichen Dienstes bezahlt wird, als erfüllt an. Er bezieht nach Angaben des Gerichts ein Bruttogehalt von rund 2680 Euro monatlich, mit dem seine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden sowie
wöchentlich neun Bereitschaftsstunden abgedeckt werden.
Damit übersteige die Bezahlung den gesetzlichen Mindestlohn, teilten die Richter mit. Seine Klage wurde wie bereits von den Vorinstanzen in Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Der Kläger hatte
argumentiert, die tarifliche Vergütungsregelung sei durch das Mindestlohngesetz unwirksam geworden. Das verneinten die Bundesarbeitsrichter.
Sie hatten Ende Mai ihr erstes Urteil zum Mindestlohngesetz gefällt. Danach können Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen verrechnen, um die
gesetzliche Lohnuntergrenze zu erfüllen.
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