
- Select a language for the TTS:
- Deutsch Female
- Deutsch Male
- Language selected: (auto detect) - DE
Play all audios:
------------------------- * * X.com * Facebook * E-Mail * * * X.com * Facebook * E-Mail * Messenger * WhatsApp * Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig? Der
rechtsextreme Bundeswehroffizier Franco A. muss sich womöglich doch nicht wegen der Vorbereitung eines Terrorakts vor dem Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) verantworten. Dieses hat
entschieden, das Hauptverfahren gegen den 29-Jährigen nicht vor dem Staatsschutzsenat zu eröffnen . Der Grund: Es fehle ein hinreichender Tatverdacht für die Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat, heißt es in einer Pressemitteilung. Wegen der weiteren, nicht in die Zuständigkeit des Oberlandesgericht fallenden Anklagepunkte werde das Verfahren vor dem
Landgericht Darmstadt eröffnet. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Generalbundesanwalt kann Beschwerde einlegen. Der aus Offenbach stammende Oberleutnant soll der Anklage
zufolge aus einer rechtsextremen Gesinnung heraus einen Anschlag vorbereitet haben. Demnach wollte er dabei den Verdacht auf Flüchtlinge lenken - und hatte sich daher unter falscher
Identität selbst als Asylsuchender aus Syrien registrieren lassen. KEIN FESTER ENTSCHLUSS Der Fall war ins Rollen gekommen, als Anfang des Jahres auf dem Flughafen Wien eine Pistole des
Herstellers Manufacture d'Armes des Pyrénées Françaises vom Typ Modell 17 gefunden worden war, die A. dort versteckt hatte. Den Ermittlern erklärte er später, die historische Waffe habe
er zufällig während eines Festes in einem Gebüsch gefunden und behalten wollen. Das OLG kam zwar zu dem Schluss, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass A. sich zwei Pistolen, zwei
Gewehre und 51 Sprengkörper beschafft und aufbewahrt hatte. Es sei aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er dabei bereits den festen Entschluss gehabt habe, eine schwere
staatsgefährdende Straftat zu begehen. Dies begründete das Gericht damit, dass A. schon seit Juli 2016 im Besitz von Waffen und Sprengstoff gewesen sei, mögliche Opfer konkretisiert und auch
einen denkbaren Tatort ausspioniert habe, dennoch aber keinen Anschlag verübt habe. Da ihn objektiv nichts an einem Anschlag gehindert habe, sei es hochwahrscheinlich, dass er noch nicht
fest entschlossen zu einer solchen Tat gewesen sei. Durch eine Hauptverhandlung seien hier auch keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, so das OLG. Der Paragraf 89a, der die schwere
staatsgefährdende Gewalttat beschreibt, derentwegen Franco A. sich nun womöglich doch nicht verantworten muss, gilt als schwierige Vorschrift. Der erst 2009 geschaffene Paragraf war dazu
gedacht, extremistische Einzeltäter besser bekämpfen zu können - und zwar bevor sie ihre Taten verübten. Er schloss eine gesetzliche Lücke. Doch die Schwierigkeit für alle Praktiker des
Rechts besteht darin, dass sie seither Taten zu bestrafen haben, die sich zu einem wesentlichen Teil in den Köpfen der Menschen abspielen können. Verurteilungen auf Grundlage des Paragrafen
89a sind tatsächlich selten, meist dient die Norm den Ermittlern als Türöffner, um ein Verfahren in Gang zu setzen und etwa Telefone abhören zu können. Der Trierer Strafrechtsprofessor Mark
Zöller rückte in einem Aufsatz, in dem er die Frage der Verfassungsmäßigkeit des 89a aufwarf, die Vorschrift in den Kontext von "Aktionismus" und "billiger
Law-and-Order-Politik". Auch der Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung noch zu Zurückhaltung beim Einsatz des Problem-Paragrafen gemahnt. dop/als/jdl/AFP/dpa