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Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid für verfassungswidrig erklärt. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte der Präsident des
Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu
nehmen. Der Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich. Geklagt hatten Kranke, Ärzte und Sterbehelfer. Die Regelung aus dem Jahr 2015 stellt die "geschäftsmäßige Förderung
der Selbsttötung" unter Strafe. Dies setzt kein kommerzielles Interesse voraus, sondern umfasst auch wiederholte Hilfen. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine
Geldstrafe. Nur Angehörige und "Nahestehende", die beim Suizid unterstützen, bleiben straffrei. AUF DEN ARZT ANGEWIESEN Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass
Suizidhilfe-Vereine ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, seinem Leben ein Ende zu setzen. Ohne
geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe sei der Einzelne jedoch maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung mitzuwirken, sagte Voßkuhle.
Davon werde man aber "nur im Ausnahmefall ausgehen können". "EINGRIFF IN DIE FREIHEIT" Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten und kann als "Tötung auf
Verlangen" geahndet werden. Passive Sterbehilfe wie der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen ist möglich, sofern es eine gültige Willenserklärung etwa in Form einer
Patientenverfügung gibt. Ein Anwalt der Kläger hatte vor dem Urteil angeführt: "Wenn professionelle Begleiter unter Strafe gestellt werden, dann ist das ein Eingriff in die Freiheit
unserer Mandanten", sagte Christoph Knauer dem SPIEGEL. Er vertritt zwei Männer, die vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt hatten. Helmut Feldmann, der selbst schwer an der
Lungenkrankheit COPD erkrankt ist und vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt hatte, forderte nach dem Urteil im ZDF, der Gesetzgeber müsse nun das Betäubungsmittelrecht ändern, damit Ärzte
in der Praxis auch todbringende Mittel verschreiben dürften. hip/apr/jpz/dpa