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------------------------- * * X.com * Facebook * E-Mail * * * X.com * Facebook * E-Mail * Messenger * WhatsApp * Ein Mann bezeichnete auf einer von ihm betriebenen Homepage Frauen unter
anderem als "Menschen zweiter Klasse", "minderwertige Menschen" und "den Tieren näherstehend". Vom Vorwurf der Volksverhetzung hatte ihn das Landgericht Bonn
dennoch freigesprochen, da die Norm nur Gruppen schütze, die durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung, ihre sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, ihren Beruf oder ihre
soziale Funktion definiert seien. Zu Unrecht, wie nun das Oberlandesgerichts (OLG) Köln entschieden hat. Der Volksverhetzungsparagraf im Strafgesetzbuch greife auch bei einer pauschalen
Verunglimpfung von Frauen. Zwar sei sein Hauptanwendungsbereich der Schutz von Minderheiten, heißt es in dem nun veröffentlichten Urteil . Das Gesetz erfasse aber nach Wortlaut, Sinn und
Zweck auch Angriffe auf die Menschenwürde von Frauen. Das Kölner OLG hob damit den Freispruch des Manns auf. Das Landgericht Bonn hatte noch argumentiert, eine geschlechtsspezifische
Bestimmung werde durch den Paragrafen nicht vorgenommen. PARAGRAF GILT AUCH FÜR DISKRIMINIERENDE ÄUSSERUNGEN GEGEN FRAUEN Zur Begründung erklärten die Kölner Richter, aus dem Wortlaut des
Gesetzes, der Auslegungshistorie und aus dem Zweck der Vorschrift ergebe sich, dass zu den durch den Paragrafen geschützten "Teilen der Bevölkerung" auch Frauen zählen. Zwar werde
die Vorschrift offenkundig in der Praxis meist bei rechtsradikaler Hetze gegen Minderheiten angewendet. Unter den Paragrafen fielen aber auch diskriminierende Äußerungen gegen Frauen. Da der
Angeklagte mit seinen Äußerungen Frauen unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt und ihre Menschenwürde angegriffen habe, sei davon auszugehen, dass er den
Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt habe, hieß es. Auf Revision der Staatsanwaltschaft verwies der OLG-Senat die Strafsache nun erneut an das Landgericht Bonn - jedoch an eine andere
Strafkammer. _Aktenzeichen: III-1RVs 77/20_ apr/AFP