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Beim Blitzen machen Behörden oft Fehler - ein Angriffspunkt für Verkehrsrechts-Anwälte. Das Bundesverfassungsericht hat nun klar gestellt: Deren Arbeit darf nicht durch fehlende
Akteneinsicht erschwert werden. Jeder Verteidiger, der sich mit Verkehrsordnungswidrigkeiten befasst, stand bisher vor dem Problem, in nahezu jedem Fall in seiner Akteieinsicht beschnitten
zu werden. Die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes gefällten Entscheidungen, die der Verteidigung relativ umfangreiche Rechte auf Akteneinsicht zusicherte, wurde in anderen
Bundesländern von den in Rechtsmittelverfahren zuständigen Oberlandesgerichten konsequent abgelehnt. ANZEIGE Meist galt vor Gericht der Grundsatz: „Was nicht in der Gerichtsakte ist, wird
auch nicht beigezogen!“ Damit ist nun endgültig Schluss. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT STÄRKT RECHTE DER AUTOFAHRER Die 3. Kammer des 2. Senats beim Bundesverfassungsgericht entschied nämlich am
15.12.2020 per Beschluss (Aktenzeichen 2 BvR 1616/18) klar und eindeutig zugunsten aller Betroffenen und ihrer Verteidiger. Die Verfassungsrichter hielten folgendes fest: ANZEIGE 1.
BETROFFENE HABEN DAS RECHT, ALLE UNTERLAGEN EINZUSEHEN, DIE IM KONKRETEN FALL EINE ROLLE SPIELEN. 2. Wird dieses Recht beschnitten, wird das sogenannte „Recht auf ein faires Verfahren“
verletzt. 3. Im Rahmen dieses „fairen Verfahrens“ darf ein Betroffener bzw. sein Verteidiger ab jetzt „Kenntnis von solchen Inhalten erlangen, die zum Zweck der Ermittlungen entstanden sind,
aber nicht zur Gerichtsakte genommen wurden“. ANZEIGE 4. Wenn ein Betroffener oder sein Verteidiger Zugang zu Informationen außerhalb der Gerichtsakte verlangt, um beispielsweise
entlastende Hinweise zu finden, sei ihm dieser Zugang „grundsätzlich zu gewähren“. MEHR AUS DEM BEREICH AUTOEXPERTEN Jetzt kommen die Handy-Blitzer - das müssen Autofahrer wissen Donnerstag,
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verkehrsrechtlichem Gebiet tätig. Als Lehrbeauftragter an der dualen Hochschule Baden-Württemberg vermittelt er seine Erfahrung auch im wissenschaftlichen Bereich. Das von ihm gegründete
Unternehmen “WHW Seminar & Service” bildete seit 2001 durch interaktive Seminare eine vierstellige Zahl von Verkehrsteilnehmern unter dem Firmenmotto: “Wissen Hilft Weiter“ in den
Bereichen „Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht“ weiter. Seit Beginn der Dieselskandale klagt Winter zudem zusammen mit seinen Kooperationspartnern gegen mehrere deutsche
Automobilhersteller, darunter auch Volkswagen. WAS ERLAUBT DAS NEUE URTEIL UND WAS NICHT? Zu bedenken ist, dass ein solches Recht NICHT UNBEGRENZT UND AUSUFERND gewährt wird. Dies bedeutet:
a) Begehrte Informationen müssen konkret benannt werden. ANZEIGE b) Begehrte Informationen müssen in direktem Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehen. c) Begehrte Informationen dürfen nicht
von vorneherein irrelevant sein. ANZEIGE ANZEIGE BEHÖRDEN ERSCHWERTEN GEBLITZEN DIE VERTEIDIGUNG Betroffene konnten vor Gericht zwar auf Zweifel aufmerksam machen, mussten jedoch an Stelle
bloßer Behauptungen konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des jeweiligen Messgeräts vortragen. ANZEIGE Solche Anhaltspunkte waren jedoch ohne vollständige Akteinsicht und dem
Erhalt zahlreicher zusätzlicher Informationen niemals aufzufinden. Deshalb, so das Bundeverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung, sei es Betroffenen nun gestattet, auch
Informationen, die nicht zur Bußgeldakte genommen wurden eigenständig auf Entlastungsmomente zu untersuchen. ANZEIGE VOLLSTÄNDIGE AKTENEINSICHT ERLAUBT Ergänzend teilten die Richter mit,
dass man keinesfalls generell davon ausgehen könne, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse lieferten. Komplexe Messmethoden und das vereinfachte
Verfahren für Beweiserhebungen und Urteilsfeststellungen in Bußgeldverfahren ließen vielmehr das Bedürfnis der Betroffenen am Zugang zu weiteren die Messung betreffenden Informationen
nachvollziehbar erscheinen. ANZEIGE Ich verfolge bereits seit Jahren das Ziel, durch vollständige Akteneinsicht alle Informationen zu erhalten, die notwendig sind, um seitens meiner Kanzlei
selbst einen technischen Sachverständigen zu beauftragen, die jeweilige Messung zu überprüfen. BEI DEN MESSDATEN BLEIBT EIN PROBLEM Findet er Fehler, trage ich diese im Rahmen der Zweifel an
der Messung vor – findet er keine Fehler und ergeben sich auch sonst keine Versäumnisse im formellen Bereich, muss im Einzelfall durchaus (nicht zuletzt aus Kostengründen) ein gegen einen
Bußgeldbescheid eingelegter Einspruch zurückgenommen werden. ANZEIGE ANZEIGE Hier hatte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes bereits vor zwei Jahren bei einem der eingesetzten
Messgeräte (einem Lasermessgerät des Typs TrafiStar S350) den Anspruch auf ein faires Verfahren als verletzt angesehen – von Dauer war jedoch diese Entscheidung nicht. Nach einer kurzen
Pause wurden nämlich selbst im Saarland wieder alle ähnlichen Messgeräte erneut eingesetzt und die Ergebnisse vom zuständigen Gericht auch verwertet.