Sonderausgaben und die steuer: was kann in die steuererklärung?

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Mit der nächsten Steuererklärung stellt sich häufig auch die Frage nach den sogenannten Sonderausgaben. Davon können verschiedene Lebensbereiche betroffen sein. Wer Steuern zahlt, kann sich


einen Teil davon gegebenenfalls vom Finanzamt zurückholen. Dazu müssen Steuerzahler bestimmte Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Zum Beispiel die sogenannten Sonderausgaben.


Dabei handele es sich um Posten, die sich anderswo nicht einordnen ließen und die laut Gesetz „weder Betriebs­ausgaben noch Werbungs­kosten“ seien, wie _Test.de_ schilderte. „Unter


Sonder­ausgaben fallen private Kosten, die jeder haben kann, die sich kaum vermeiden lassen und bei denen es um viel Geld gehen kann.“ WAS ZÄHLT ZU DEN SONDERAUSGABEN? Sonderausgaben lassen


sich in zwei Gruppen unterteilen, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) auf ihrer Website informiert: die sogenannten Vorsorgeaufwendungen und die „anderen“ Sonderausgaben. Hier einige


der genannten Beispiele. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen laut der VLH etwa Beiträge für die Altersvorsorge. Zudem könnten hier auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie


Beiträge wie zur Unfall- oder Haftpflichtversicherung berücksichtigt werden. Unter die „anderen“ Sonderausgaben könnten unterdessen zum Beispiel die gezahlte Kirchensteuer, Spenden, Kosten


für die erste Ausbildung oder Schulkosten für eine Privatschule fallen, wie es unter anderem heißt. GIBT ES EINEN PAUSCHBETRAG? Hätten Steuerzahler neben ihren Vorsorgeaufwendungen keine


oder nur geringe andere Sonder­ausgaben, gewähre ihnen das Finanz­amt auto­matisch einen Pausch­betrag von 36 Euro pro Jahr, berichtete_ Test.de. _Für Ehepaare und gesetzliche Lebens­partner


sind es demnach 72 Euro. Und darüber hinaus? Die Sonder­ausgaben-Pauschale sei „sehr nied­rig“, hieß es in dem früheren Beitrag auf _Test.de_ vonseiten der Stiftung Warentest. „Daher


sollten Sie Ihre Kosten immer einzeln in der Steuererklärung angeben.“ KANN MAN ALLE KOSTEN IN VOLLER HÖHE ABSETZEN? Wissen sollte man allerdings auch: Nicht immer ließen sich die gesamten


Kosten geltend machen, wie die VLH anhand einiger Beispiele erklärt. „Die Kosten der beruflichen ersten Ausbildung erkennt das Finanzamt beispielsweise nur begrenzt bis 6.000 Euro als


Sonderausgabe an“, heißt es konkret in der Mitteilung (Stand: 1. Februar) auf deren Website. Die Kirchensteuer sei dagegen „in unbeschränkter Höhe absetzbar“. Beiträge in die Basis-Kranken-


und Pflegeversicherung ließen sich zwar „in unbegrenzter Höhe“ angeben, so die VLH. „Aber Achtung: Nur wenn die Summe Ihrer Beiträge niedriger ist als 1.900 Euro pro Jahr, können Sie weitere


Versicherungen – wie Ihre Beiträge zur Haftpflichtversicherung – von der Steuer absetzen. Liegen Sie mit Ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung über den 1.900 Euro, haben Sie


den Höchstbetrag bereits ausgeschöpft und können keine weiteren Kosten geltend machen.“ Für unterschiedliche Sonder­ausgaben gebe es verschiedene Grenzen, so auch der Hinweis vonseiten der


Stiftung Warentest in dem Beitrag auf _Test.de. „_In der Regel wirken sich Sonder­ausgaben nur in dem Jahr aus, in dem sie angefallen sind“, heißt es dort zudem. „Wer also in einem Jahr nur


geringe oder gar keine Einkünfte hatte, dem nützen hohe Sonder­ausgaben gar nichts.“ Auch an die Nachweise fürs Finanzamt sollte man bei der Steuererklärung denken.