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Mit der nächsten Steuererklärung stellt sich häufig auch die Frage nach den sogenannten Sonderausgaben. Davon können verschiedene Lebensbereiche betroffen sein. Wer Steuern zahlt, kann sich
einen Teil davon gegebenenfalls vom Finanzamt zurückholen. Dazu müssen Steuerzahler bestimmte Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Zum Beispiel die sogenannten Sonderausgaben.
Dabei handele es sich um Posten, die sich anderswo nicht einordnen ließen und die laut Gesetz „weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten“ seien, wie _Test.de_ schilderte. „Unter
Sonderausgaben fallen private Kosten, die jeder haben kann, die sich kaum vermeiden lassen und bei denen es um viel Geld gehen kann.“ WAS ZÄHLT ZU DEN SONDERAUSGABEN? Sonderausgaben lassen
sich in zwei Gruppen unterteilen, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) auf ihrer Website informiert: die sogenannten Vorsorgeaufwendungen und die „anderen“ Sonderausgaben. Hier einige
der genannten Beispiele. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen laut der VLH etwa Beiträge für die Altersvorsorge. Zudem könnten hier auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie
Beiträge wie zur Unfall- oder Haftpflichtversicherung berücksichtigt werden. Unter die „anderen“ Sonderausgaben könnten unterdessen zum Beispiel die gezahlte Kirchensteuer, Spenden, Kosten
für die erste Ausbildung oder Schulkosten für eine Privatschule fallen, wie es unter anderem heißt. GIBT ES EINEN PAUSCHBETRAG? Hätten Steuerzahler neben ihren Vorsorgeaufwendungen keine
oder nur geringe andere Sonderausgaben, gewähre ihnen das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag von 36 Euro pro Jahr, berichtete_ Test.de. _Für Ehepaare und gesetzliche Lebenspartner
sind es demnach 72 Euro. Und darüber hinaus? Die Sonderausgaben-Pauschale sei „sehr niedrig“, hieß es in dem früheren Beitrag auf _Test.de_ vonseiten der Stiftung Warentest. „Daher
sollten Sie Ihre Kosten immer einzeln in der Steuererklärung angeben.“ KANN MAN ALLE KOSTEN IN VOLLER HÖHE ABSETZEN? Wissen sollte man allerdings auch: Nicht immer ließen sich die gesamten
Kosten geltend machen, wie die VLH anhand einiger Beispiele erklärt. „Die Kosten der beruflichen ersten Ausbildung erkennt das Finanzamt beispielsweise nur begrenzt bis 6.000 Euro als
Sonderausgabe an“, heißt es konkret in der Mitteilung (Stand: 1. Februar) auf deren Website. Die Kirchensteuer sei dagegen „in unbeschränkter Höhe absetzbar“. Beiträge in die Basis-Kranken-
und Pflegeversicherung ließen sich zwar „in unbegrenzter Höhe“ angeben, so die VLH. „Aber Achtung: Nur wenn die Summe Ihrer Beiträge niedriger ist als 1.900 Euro pro Jahr, können Sie weitere
Versicherungen – wie Ihre Beiträge zur Haftpflichtversicherung – von der Steuer absetzen. Liegen Sie mit Ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung über den 1.900 Euro, haben Sie
den Höchstbetrag bereits ausgeschöpft und können keine weiteren Kosten geltend machen.“ Für unterschiedliche Sonderausgaben gebe es verschiedene Grenzen, so auch der Hinweis vonseiten der
Stiftung Warentest in dem Beitrag auf _Test.de. „_In der Regel wirken sich Sonderausgaben nur in dem Jahr aus, in dem sie angefallen sind“, heißt es dort zudem. „Wer also in einem Jahr nur
geringe oder gar keine Einkünfte hatte, dem nützen hohe Sonderausgaben gar nichts.“ Auch an die Nachweise fürs Finanzamt sollte man bei der Steuererklärung denken.